Vertragsbedingungen für die Anmietung von Omnibussen
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Vertragsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, der Firma Schörnig Reisen, Einzelfirma: Inhaber Klaus Schörnig, Burgundische Straße 32, 30455 Hannover, nachfolgend "SR" abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend "AG" abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie diese Vertragsbedingungen vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser Vertragsbedingungen während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über die Ihre Rechte und Pflichten als AG und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.
1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
1.1.
Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen SR und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 BGB) Anwendung.
1.2.
Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen natürlicher Personen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit AG soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).
1.3.
Einzelne nachfolgende Vertragsbestimmungen gelten ausschließlich für Unternehmer. Sie sind entsprechend gekennzeichnet.
1.4.
Ausschließlich bei Unternehmern als AG gilt:
a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des AG an SR und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsverhältnis mit SR keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn SR diesen Bedingungen nicht widerspricht.
1.5.
Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und SR anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbarer Vorschriften aus Verordnung an der Europäischen Union bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.
2. Vertragsabschluss
2.1.
Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und – soweit SR dies auf ihrer Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden Anfrageformular, übermitteln.
2.2.
SR unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot der SR an den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet SR den AG über die Form einer eventuellen Auftragserteilung.
2.3.
Mit der Auftragserteilung bietet der AG SR den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung der SR über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder – soweit von der SR so vorgesehen – online erfolgen.
2.4.
An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.
2.5.
Grundlage des Vertragsangebots des AG an SR sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziffer 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.
2.6.
Der Vertrag kommt für SR und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der Auftragsbestätigung der SR beim AG zu Stande.
2.7.
Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner der SR ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger) soweit nicht der Auftrag ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als AG erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass er in dessen Namen erfolgen soll.
2.8.
Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den sie handelt, wie für eine eigene Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten der SR, termingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisungen
3.1.
Die Leistungspflicht der SR besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. SR schuldet demnach nicht den Transport selbst Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.
3.2.
Der Anlass und/oder der Zweck der Anmietung des Busses durch den AG ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit SR nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise) der vereinbarten Busbeförderung, insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
3.3.
Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:
a) SR plant in Abstimmung mit dem AG unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt. Notwendige Zeitreserven werden berücksichtigt.
b) Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der AG über entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber SR vorzubringen.
c) Soweit SR keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet SR nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des AG oder seiner Fahrgäste gehen zu dessen Lasten.
d) Trifft SR zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG, bzw. dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikationskosten, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG an SR die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.
3.4.
Die Leistungspflicht der SR umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt SR insbesondere keine vertragliche oder gesetzliche Aufsichtspflicht.
3.5.
Für die Leistungspflicht der SR bei behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:
a) Besondere Hilfs- und Betreuungsleistungen sind von der SR nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
b) SR erbringt jedoch diejenigen Hilfs- und Betreuungsleistungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in Deutschland oder Bestimmungen der Europäischen Union zwingend vorgeschrieben sind.
c) Den AG trifft die Pflicht, SR bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG hierfür ein besonderes Entgelt über das vereinbarte Entgelt hinaus zu bezahlen.
d) SR trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der AG oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso trifft SR keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen.
3.6.
Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei Fahrten ins Ausland:
a) SR ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste entsprechend zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.
b) SR schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es ausschließlich dem AG zu überprüfen ob er mit der Erteilung des Auftrages an SR und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des AG seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet.
c) SR ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht verpflichtet, über die ihr nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen hinaus, Versicherungen zu Gunsten des AG oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen für Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.
3.7.
Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch SR betreffend Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.
3.8.
SR, deren Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahr - gästen.
3.9.
SR, deren Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Fahrer oder Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in 10.5 a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses.
4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs
4.1.
Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von der SR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Vertrags-, insbesondere den Beförderungszweck des AG nicht beeinträchtigen.
4.2.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3.
SR ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
4.4.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat diese Recht unverzüglich nach der Erklärung der SR über die erhebliche Änderung der vertraglichen dieser gegenüber geltend zu machen.
4.5.
Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des AG besteht, aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Streckenführung, der Streckenlänge, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist SR berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des AG im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.
4.6.
Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs der SR liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht von der SR oder deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.
4.7.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 4.5 und 4.6 ist SR ohne Zustimmung des AG auch berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch einen Dritten, insbesondere einen Subunternehmer erbringen zu lassen.
5. Preise, Zahlung
5.1.
Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. diese Vertragsbedingungen gegeben sind.
5.2.
Mit dem vereinbarten Mietpreis abgegolten, sind nur diejenigen Zusatz- und Nebenkosten, welche ausdrücklich vereinbart sind. Alle sonstigen Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Straßen- und Parkgebühren, Mautgebühren, Übernachtungs- und Verpflegungskosten kosten für den/die Fahrer, sind im Mietpreis nicht enthalten und gesondert zu vergüten, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
5.3.
Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
5.4.
Die Geltendmachung von Kosten, die SR aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
5.5.
Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausge schlossen.
5.6.
Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.
5.7.
Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto der SR an.
5.8.
Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass SR, soweit sie zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen zu belasten.
6. Preiserhöhung
6.1.
SR ist berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises unter folgenden Voraussetzungen zu verlangen:
a) Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, wenn sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
b) Eine Erhöhung des Mietpreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beför-derungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für SR nicht vorhersehbar waren.
c) SR hat den AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung gelten zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
d) Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber SR vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner Form und ist SR gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.
6.2.
Andere Preiserhöhungen, auch solche ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziff. 6.1 sind zulässig, wenn dies zwischen SR und dem AG im Einzelfall vereinbart wurde.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber
7.1.
Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur dann und soweit zwischen SR und dem AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.
7.2.
Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt SR solchen Änderungen zu, stehen ihr die Rechte nach 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch auf Reduzierung des vereinbarten Mietpreises besteht in diesem Fall nicht oder nur nach Maßgabe der Bestimmungen in 4.5.
7.3.
Der AG kann jederzeit vor Vertragsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt schriftlich unter Ausschluss der elektronischen Textform zu erklären. Anderen AG wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich und nicht in elektronischer Textform zu erklären.
7.4.
Im Falle eines Rücktritts hat sich SR im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.
7.5.
Ist eine anderweitige Verwendung des Busses, bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch der SR auf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen.
7.6.
SR hat sich jedoch auf den Vergütungsanspruch neben den Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung des Busses, bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
7.7.
SR ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den ihr danach zustehenden Anspruch in der Weise zu pauschalieren, dass dem AG folgende Beträge, berechnet aus dem Gesamtmietpreis und jeweils bezogen auf den vertraglich vereinbarten Tag des Fahrtbeginns in Rechnung gestellt werden:
• bis 30 Tage
10%
• vom 29. bis 22. Tag
30%
• vom 21. bis 15. Tag
40%
• vom 14. bis 7. Tag
50%
• vom 6. Tag bis zum Tag vor Fahrtantritt
60%
• am Tage des Fahrtantritts und bei Nichtinanspruch- nahme der vertraglichen Leistungen ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung
80%
7.8.
Der Anspruch der SR besteht nur dann, wenn SR zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war, die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den SR vertreten hat und kein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass SR erhebliche und für den AG nicht zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.
7.9.
Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, SR nachzuweisen, dass SR kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist als die geltend gemachte Pauschale, insbesondere eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen seitens SR erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle eines solchen Nachweises hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu bezahlen.
8. Rücktritt und Kündigung durch SR
8.1.
SR kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des AG vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten,
a) wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung der SR vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind, insbesondere wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch SR erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen.
b) wenn außergewöhnliche Umstände, die SR nicht zu vertreten hat und außerhalb ihrer vertraglichen Herrschafts- und Risikosphäre liegen, die Leistungserbringung unmöglich machen, erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen. In den Fällen nach a) und b) kann der AG nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auftragserteilung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen. Ein Ersatz für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
8.2.
SR kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen,
a) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihr nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
b) soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste erheblich gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen oder gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch SR erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen und eine Kündigung des Vertrages auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG und seiner Fahrgäste an einer Weiterbeförderung gerechtfertigt ist.
8.3.
Im Falle einer Kündigung aus den in Ziff. 8.2 a) genannten Gründen ist SR auf Wunsch des AG hin verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung aller oder einzelner Fahrgäste, aufgrund von Umständen die diese zu vertreten haben, für SR unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so sind diese vom AG zu tragen.
8.4.
Kündigt SR den Vertrag aus den in Ziff. 8.2 genannten Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für SR trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
9. Beschränkung der Haftung der SR
9.1.
Die Haftung der SR bei vertraglichen Ansprüchen ist auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Dies gilt nicht,
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der SR oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der SR beruhen.
b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SR oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der SR beruhen.
9.2.
§ 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000,– € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)
10.1.
Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
10.2.
Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter der SR ist seitens des AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten,
a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen.
b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen.
c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrtgäste zu verhindern oder zu unterbinden.
10.3.
Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden der SR, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des AG ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der AG nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte den Schaden nicht zu vertreten haben.
10.4.
Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften sicherzustellen.
10.5.
Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich, insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen begründeten, Anweisungen des Fahrers oder sonstigen Beauftragten der SR nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgung der Anweisungen
a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert.
b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden.
c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird.
d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.
f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für SR auch unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.
10.6.
Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des AG gegenüber SR in diesen Fällen nicht.
10.7.
Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen der SR sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten der SR zu richten. Eine entsprechende Verpflichtung zur Mängelanzeige obliegt den Reiseleitern oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten des AG unabhängig davon, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind. Der AG hat seine Reiseleiter oder Beauftragten zu entsprechenden unverzüglichen Mängelrügen anzuhalten.
10.8.
Der Fahrer oder sonstige Beauftragte der SR sind berechtigt und verpflichtet, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt.
10.9.
Beziehen sich Mängelrügen auf das Verhalten, insbesondere die Fahrweise des Fahrers, ist der AG verpflichtet, soweit der Fahrer selbst auf entsprechende Mängelrüge ihm gegenüber keine Abhilfe schafft, eine Mängelrüge unverzüglich an die Geschäftsleitung der SR selbst zu richten und Abhilfe zu verlangen.
10.10.
Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.
11. Verjährung
11.1.
Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der SR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der SR beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der SR beruhen.
11.2.
Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
11.3.
Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und der SR als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.
11.4.
Schweben zwischen dem AG und SR Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder SR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.5.
Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung der SR oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und SR findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
12.2.
Soweit bei Klagen des AG gegen SR im Ausland für die Haftung der SR dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des AG ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3.
Der AG kann SR nur an dessen Sitz verklagen.
12.4.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die Ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der SR vereinbart.
12.5.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und SR anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
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